Satzung

§ 1 Ziele

Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt als liberale Partei Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes und des Bekenntnisses, die bei Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

§ 2 Rechtsstellung

Der Kreisverband Freiburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der FDP - Freie Demokratische Partei - in den Grenzen des Stadtkreises Freiburg.

§ 3 Verbindlichkeit von Landes- und Bundessatzung

Der § 35 der Landessatzung und § 28 der Bundessatzung der FDP sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Jede Person, die im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfalle einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
  2. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
  4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechtsstellung der Mitglieder richten sich im Übrigen nach der Bundes- und Landessatzung.
  5. Mitglied im Kreisverband kann nur werden, wer nicht gleichzeitig einem anderen Kreisverband angehört.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.
  2. Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich des Kreisverbandes einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der FDP ist.
  3. Ein Aufnahmeantrag kann durch Beschluss des Kreisvorstandes abgelehnt werden. Die ablehnende Entscheidung ist dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der endgültig entscheidet.
  4. Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das Parteimitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich seinem bisherigen und neuen Orts- und Kreisverband anzuzeigen.
  5. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat. Bei Streitfällen entscheidet der Landesvorstand.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Kreisvorstands.
  7. Das Aufnahmeverfahren soll binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

§ 7 Geschäftsordnung des Landesverbandes

(gestrichen)

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
    4. Beitritt zu einer anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der FDP im jeweiligen Gremium in unmittelbarem Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe,
    5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei ausländischen Personen,
    7. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung nach § 11 Absätze (4) und (5) der Finanz- und Beitragsordnung,
    8. Ausschluss nach § 9.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  3. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§ 9 Ausschlussverfahren

Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirks oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
Das Ausschlussverfahren vor dem Landesschiedsgericht regelt die Satzung und Schiedsordnung des Landesverbandes.
Der Kreisvorstand fasst seinen Beschluss über die Stellung eines Antrags auf Ausschluss eines Mitglieds mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder, der Beschluss ist der betroffenen Person schriftlich bekannt zu geben.

§ 10 Wiederaufnahme

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden. Ist das Mitglied in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, so ist für die Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstandes notwendig.

§ 11 Gliederung

Ortsverbände können von mindestens 5 Mitgliedern des Kreisverbandes gebildet werden.

§ 12 Organe

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
  2. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand und die Mitglieder des Kreisverbandes bindend.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes und alle anderen Gegenstände, die sie an sich zieht.
  4. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/-innen
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Rechnungsprüfer/-innen
    5. Wahl der Kandidierenden für Europaparlament, Bundestag, Landtag und Gemeinderat, sofern sich nicht aus § 30 der Landessatzung etwas anderes ergibt.
    6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirks- und Landesparteitage
    7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeshauptausschuss
    8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die jeweils bevorstehende Landesvertreterversammlung
    9. Vorschlag für einen Delegierten und einen Ersatzdelegierten für den Bundesparteitag zur Wahl durch den Landesparteitag.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung zwischen dem 01.10. und 30.11. eines jeden Jahres, sowie mindestens zwei weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Tagesordnung, Ort, Tag und Zeit der Versammlung. Die Einladungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen abzusenden.
  3. Die Mitgliederversammlungen können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Die Einladungen werden in diesem Fall um die Zugangsdaten ergänzt. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2a der Bundessatzung entsprechend.
  4. Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.
  5. Ein Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes stattzufinden, sofern während dieser Zeit nicht ohnehin eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die für dieses Quorum maßgebliche Mitgliederzahl ist vom Vorstand jeweils zum 31.03. und 30.09. festzustellen und den Mitgliedern auf Anfrage mitzuteilen
§ 15 Öffentlichkeit von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Durch Beschluss des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung kann die Durchführung in besonderen Fällen für bestimmte Tagungsordnungspunkte oder die gesamte Versammlung auf die parteiinterne Öffentlichkeit beschränkt werden.

§ 16 Stimm- und Wahlrecht
  1. Wahl- und Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes, das seine Beitragsverpflichtung gemäß der Landesbeitragsordnung erfüllt.
  2. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
  3. Bei der Aufstellung von Kandidierenden für das Europaparlament, den Bundestag, den Landtag und den Gemeinderat sind unabhängig von ihrer Kreisverbandszugehörigkeit alle FDP-Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes und im Wahlgebiet haben und für die entsprechenden Wahlen wahlberechtigt sind.
§ 17 Anträge
  1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand der Jungen Liberalen Region Freiburg sind berechtigt, Anträge zur Behandlung durch den Kreisvorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Anträge sind in die Tagesordnung der jeweils folgenden Sitzung bzw. Versammlung aufzunehmen. Unerledigte Anträge werden in die Tagesordnung der nächstmöglichen entsprechenden Versammlung übernommen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Ob Anträge, die entweder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 18 Beschlussfähigkeit
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch die/den Vorsitzende/-n. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds. Der Antrag muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Behandlungsgegenstand gestellt werden. Die/der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
  3. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Abs.2 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für die weiteren Verfahrensweisen der Abstimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung und Landesgeschäftsordnung.
  5. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der/die Versammlungsleiter/-in eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
  6. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag Vorrang.
§ 19 Satzungsänderung

Für die Satzungsänderungen sind die Beschlussfähigkeit nach § 18 und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes erforderlich. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingebracht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 20 Wahlen
  1. Die/Der Kreisvorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden, die/der Schatzmeister/-in und die Kassenprüfer/-innen sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei anderen Wahlen kann in einem oder mehreren Wahlgängen gewählt werden.
  2. Der Kreisvorstand, die Kassenprüfer/-innen und die Delegierten- und Ersatzdelegierten zu den verschiedenen Gremien des Bezirks- und Landesverbandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Delegierten- und Ersatzdelegierten für die Landesvertreterversammlungen des Landes werden nur für die jeweils folgende Vertreterversammlung gewählt.
  3. Es gelten die §§ 4, 5 und 7 der Landesgeschäftsordnung. Ergibt sich nach einer Stichwahl in einem zweiten Wahlgang Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  4. Der Kreisvorstand hat die Mitglieder mit der Einladung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich aufzufordern, Vorschläge für die Wahlen bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zu machen. Das Recht, in der Hauptversammlung weitere Wahlvorschläge zu machen, bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Wahlkreiskonferenz
  1. Die Wahlkreiskonferenz stellt die Wahlkreisbewerber/-innen für das Europaparlament, den Bundestag, den Landtag und den Gemeinderat auf gemäß dem Parteiengesetz, den Wahlgesetzen und § 30 der Landessatzung.
  2. Stimmberechtigt auf der Wahlkreiskonferenz sind unabhängig von einer Mitgliedschaft im Kreisverband Freiburg alle Mitglieder der FDP, die nach den Wahlgesetzen für den Wahlkreis wahlberechtigt sind.
  3. Für die Aufstellung der Wahlkreisbewerber/-innen für die Gemeinderatswahlen kann der Kreisvorstand eine Wahlfindungskommission beauftragen, der Wahlkreiskonferenz eine Kandidierendenliste vorzulegen. Unbenommen von diesen Vorschlägen können die Mitglieder der Wahlkreiskonferenz formlos andere Vorschläge geltend machen. Für nicht anwesende Kandidierende ist vor Eintritt in die Wahl deren schriftliche Zustimmung bezüglich ihrer Kandidatur vorzulegen. Bei den Wahlen ist über die Listenplätze 1-10 in getrennten Wahlgängen abzustimmen. Ab Platz 11 kann auf Antrag „en bloc“ abgestimmt werden.
§ 22 Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus dem/der Kreisvorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertreter/-innen, dem/der Schatzmeister/-in, bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzer/-innen, sowie ohne Stimmrecht aus dem/der Kreisvorsitzenden der Jungen Liberalen Region Freiburg oder einer von den Jungen Liberalen Region Freiburg zu bestimmenden ständigen Vertretung, soweit die Person Mitglied der Partei ist und dem Kreisvorstand nicht in anderer Eigenschaft angehört.
  2. Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Parteimitglieder mit 3/4-Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Ehrenvorsitzende gehören dem Kreisvorstand in beratender Funktion an.
  3. Der Kreisvorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder des Kreisverbandes als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht kooptieren, insbesondere um weitere für die Verbandsarbeit wichtige Funktionen zu besetzen und um den Kontakt mit den Mandatsträger/-innen zu gewährleisten.
  4. Die dem Kreisverband angehörenden Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten und die Stadträt/-innen haben das Recht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 23 Entlastung und Wahl des Vorstands

Entlastung des Vorstandes und Neuwahl werden von einer von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleitung durchgeführt. Die Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren, auf jeden Fall für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung, auf der die Neuwahlen zu erfolgen haben.

§ 24 Vorzeitiges Ausscheiden eines Kreisvorstandsmitglieds

Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so muss ein/eine Nachfolger/-in für die laufende Amtsperiode von der nächstmöglichen Mitgliederversammlung entsprechend § 20 gewählt werden.

§ 25 Arbeit und Aufgaben des Kreisvorstandes
  1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Vorsitzende/r und Schatzmeister/- in vertreten gemeinsam den Kreisverband im Sinne des § 26 (2) BGB. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie durch stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  2. Der/die Schatzmeister/-in vertritt den Kreisverband innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
  3. Der/die Schatzmeister/-in ist berechtigt, Ausgaben, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf.
  4. Der Kreisvorstand tagt mindestens viermal jährlich parteiintern öffentlich. In besonderen Fällen kann die Kreisvorstandssitzung die Öffentlichkeit für einzelne Tagungsordnungspunkte auf den Kreisvorstand beschränken. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb einer Woche eine Vorstandssitzung stattfinden.
§ 26 Arbeitskreise
  1. Der Kreisvorstand hat das Recht und auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzurichten. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis steht allen Mitgliedern des Kreisverbandes offen. Arbeitskreise tagen parteiintern öffentlich. Sie können Sachverständige hinzuziehen, die nicht der FDP angehören. Gäste sind zugelassen, wenn sich aus dem Arbeitskreis oder von Seiten des Vorstandes kein Widerspruch erhebt.
  2. Die Arbeitskreise beraten die Organe des Kreisverbandes. Sie wählen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/-in. Diese Person muss Mitglied der FDP sein. Öffentliche Erklärungen des Arbeitskreises können nur von ihr oder dazu beauftragte Vertreter/-innen in Abstimmung mit der Mehrheit des Kreisvorstandes abgegeben werden.
  3. Die Auflösung eines Arbeitskreises kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Sprecher/-in erfolgen.
§ 27 Pflicht zur Verschwiegenheit

Beratungen und Beschlüsse eines Organs oder der Arbeitskreise können durch einen Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit zu verstehen ist.

§ 28 Auflösung oder Verschmelzung
  1. Ein Beschluss zur Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
  2. Der Beschluss zur Auflösung oder Verschmelzung bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages mit einer Mehrheit von Zweidrittel der zum Landesparteitag stimmberechtigten Delegierten. Die näheren Bestimmungen enthält der § 34 Abs.2 der Landessatzung.
  3. Über das Vermögen des Kreisverbandes verfügt im Fall der Auflösung der Landesverband.